Version 2.0.3 - 11.09.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der STACKFORCE GmbH

Version 2.0.3 - 11.09.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Vergütung, Zahlung, Leistungsschutz, Termine

1.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen der STACKFORCE GmbH berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Die STACKFORCE GmbH kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert die STACKFORCE GmbH die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung, spätestens auf Verlangen des Kunden.

1.2 Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen.

1.3 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mangelansprüche kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Ziffer 4.1 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben. 

1.4 Die STACKFORCE GmbH behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, berechtigte Mängeleinbehalte gemäß Ziffer 1.3 Satz 2 werden berücksichtigt. Weiterhin behält sich die STACKFORCE GmbH das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

Die STACKFORCE GmbH ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann die STACKFORCE GmbH nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt der STACKFORCE GmbH, außer sie hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten
an der Vorbehaltsware durch die STACKFORCE GmbH.

Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der STACKFORCE GmbH vom Kunden deren Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den vorliegenden Vertragsabschluss seine künftigen Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an die STACKFORCE GmbH ab, die diese Abtretung hiermit annimmt. Soweit der Wert der Sicherungsrechte der STACKFORCE GmbH die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die STACKFORCE GmbH auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.

1.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei einer zulässigen Übertragung von Nutzungsrechten an Lieferungen und Leistungen dem Empfänger deren vertraglich vereinbarte Beschränkungen aufzuerlegen.

1.6 Gleicht der Kunde eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz p.a. berechnet bzw. die STACKFORCE GmbH kann vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. Die STACKFORCE GmbH ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.

1.7 Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßige Meldungen, welche vertraglich vereinbart wurden, fristgerecht an die STACKFORCE GmbH zu übermitteln. Unterlässt der Kunde eine solche Meldung innerhalb der vertraglich geregelten Frist und ist diese Meldung Grundlage für eine Zahlungsforderung aufgrund einer fortwährenden, in vertraglich festgelegten Zeitabschnitten zu vergütende Leistungsnutzung, kann die STACKFORCE GmbH ohne weitere Ankündigung eine Forderung in Höhe der maximalen Nutzbarkeit stellen.

1.8 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber der STACKFORCE GmbH zu erfüllen, kann die STACKFORCE GmbH bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird die STACKFORCE GmbH frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
1.9 Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass die STACKFORCE GmbH die Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.

2 Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit

2.1 Kunde und STACKFORCE GmbH benennen jeweils eine verantwortliche Ansprechstelle.Die Kommunikation zwischen dem Kunden und der STACKFORCE GmbH erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechstelle. Die Ansprechstellen haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.

2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die STACKFORCE GmbH soweit erforderlich zu unterstützen
und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere vor Ausführung des Auftrages notwendige Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. der STACKFORCE GmbH unentgeldlich überlassen und erforderlichenfalls auf seine Kosten zustellen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung der STACKFORCE GmbH zur Verfügung steht. Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden, hat der Kunde den Mitarbeitern der STACKFORCE GmbH oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Auftragsausführung durch die STACKFORCE GmbH erforderlich sind. Bei Bedarf stellt der Kunde der STACKFORCE GmbH oder von ihr beauftragten Dritten unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.

2.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten (etwa Hardware, Software) sorgen, die deren Art und Bedeutung angemessen ist.

2.4 Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren der STACKFORCE GmbH verwendet.

2.5 Der Kunde wird die STACKFORCE GmbH bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche der STACKFORCE GmbH gegen Vorlieferanten.

2.6 Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäftsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen (z.B. in Unterlagen, Dokumenten, Datenbeständen), die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren und diese ohne schriftliche Einwilligung des anderen Vertragspartners weder über den Vertragszweck hinaus zu nutzen noch offen zu legen. Der jeweils empfangende Vertragspartner ist verpflichtet, für Geschäftsgeheimnisse und für als vertraulich bezeichnete Informationen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen.

Die Vertragspartner sind nicht berechtigt, Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners durch Beobachten, Untersuchen, Rückbau oder Testen des Vertragsgegenstands zu erlangen. Gleiches gilt für sonstige bei Vertragsdurchführung erhaltene Informationen oder Gegenstände. Die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen sowie sonstigen als vertraulich bezeichneten Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet die Verpflichtung zur Geheimhaltung für sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der betroffenen Geschäftsbeziehung. Geschäftsgeheimnisse sind zeitlich unbegrenzt geheim zu halten. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

2.7 Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen,
die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

2.8 Der Kunde verpflichtet sich, während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung dieses Vertrages keine Mitarbeiter der STACKFORCE GmbH mittelbar oder unmittelbar an- bzw. abzuwerben. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttojahresgehalt einschließlich Prämien des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 vom Kunden abgeworben wird. Zur Berechnung der Vertragsstrafe ist das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich, das er im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat. Die Vertragsstrafe wird nicht verwirkt, wenn der Kunde nachweisen kann, dass der Mitarbeiter bereits mindestens 6 Monate vor der Anwerbung aus den Diensten der STACKFORCE GmbH ausgeschieden ist oder dass die STACKFORCE GmbH vorher ihre schriftliche Zustimmung zu der Abwerbung gegeben hat.

3 Störungen bei der Leistungserbringung

3.1 Wenn eine Ursache, die die STACKFORCE GmbH nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.

3.2 Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann die STACKFORCE GmbH auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.

3.3 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung der STACKFORCE GmbH vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen der STACKFORCE GmbH innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde der STACKFORCE GmbH den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten, gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Gerät die STACKFORCE GmbH mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadensund Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % der Vergütung für sämtliche, vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der STACKFORCE GmbH beruht.

3.4 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von der STACKFORCE GmbH zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1 % des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10 % dieses Preises; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils
betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr.

4 Sachmängel und Aufwendungsersatz

4.1 Die STACKFORCE GmbH leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen der STACKFORCE GmbH von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.

Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß und Versagen von Komponenten der Systemumgebung. Gleiches gilt bei nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern. Dies gilt auch bei Schäden aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ansprüche wegen Mängeln bestehen ebenfalls nicht bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels
nicht.

Für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 6 ergänzend.

4.2 Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der STACKFORCE GmbH, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch die STACKFORCE GmbH führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür
vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.

4.3 Rückgriffsansprüche bei Verträgen über digitale Produkte gemäß § 327u BGB bleiben von den Ziffern 4.1 und 4.2 unberührt. Macht ein Abnehmer gegenüber dem Kunden einen etwaigen Anspruch geltend, der zu einem Rückgriffsanspruch führen kann, wird der Kunde die STACKFORCE GmbH unverzüglich über den geltend gemachten Anspruch und die für dessen Beurteilung notwendigen sowie nützlichen weiteren Informationen in Kenntnis setzen. Der Kunde wird der STACKFORCE GmbH die Möglichkeit verschaffen, den vom Abnehmer des Kunden geltend gemachten Anspruch zu befriedigen, außer soweit dies für den Kunden unzumutbar ist.

Der Kunde und die STACKFORCE GmbH werden sich mit dem Ziel abstimmen und zusammenarbeiten, einen berechtigten Anspruch des Abnehmers des Kunden möglichst aufwands- und kostengünstig zu befriedigen.

4.4 Die STACKFORCE GmbH kann eine Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit

  1. sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
  2. eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
  3. zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe auch Ziffern 2.2, 2.3, 2.4 und 5.2) anfällt.

5 Rechtsmängel

5.1 Für Verletzungen von Rechten Dritter durch ihre Leistung haftet die STACKFORCE GmbH nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung unverändert eingesetzt wird. Die STACKFORCE GmbH haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 4.1 Satz 1 gilt entsprechend.

5.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung der STACKFORCE GmbH seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich die STACKFORCE GmbH. Die STACKFORCE GmbH und ggf. deren Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er der STACKFORCE GmbH angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

5.3 Werden durch eine Leistung der STACKFORCE GmbH Rechte Dritter verletzt, wird die STACKFORCE GmbH nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

  1. dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
  2. die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
  3. die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn die STACKFORCE GmbH keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

5.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend Ziffer 4.2. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 6 ergänzend, für zusätzlichen Aufwand der STACKFORCE GmbH gilt Ziffer 4.4 entsprechend.

6 Allgemeine Haftung des Anbieters

6.1 Die STACKFORCE GmbH haftet dem Kunden stets

  1. für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
    oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
  2. nach dem Produkthaftungsgesetz und
  3. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die die
    STACKFORCE GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten
    haben.

6.2 Die STACKFORCE GmbH haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert oder auf 50.000 € begrenzt, je nachdem welcher Wert höher ist, bei laufender Vergütung auf die Höhe der seit Beginn der Vertragslaufzeit bis zum Eintritt des Schadensfalls geleistete Vergütung.

Für die Verjährung gilt Ziffer 4.2 entsprechend. Die Vertragspartner können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung, üblicherweise gegen eine gesonderte Vergütung, schriftlich vereinbaren. Vorrangig ist eine individuell vereinbarte Haftungssumme. Die Haftung gemäß Ziffer 6.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.

Sind die Schäden durch die Betriebshaftpflicht der STACKFORCE GmbH gedeckt und der Versicherer hat an die STACKFORCE GmbH gezahlt, wird die Haftungsgrenze auf den Wert der Auszahlung angehoben. Die STACKFORCE GmbH verpflichtet sich, die bei Abschluss des Vertrags bestehende Deckung aufrechtzuerhalten.

6.3 Aus einer Garantieerklärung haftet die STACKFORCE GmbH nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 6.2. 6.4 Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (etwa Hardware, Software) haftet die STACKFORCE GmbH nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden
erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der STACKFORCE GmbH tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung der STACKFORCE GmbH vereinbart ist.

6.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen die STACKFORCE GmbH gelten Ziffern 6.1 bis 6.4 entsprechend. Ziffern 3.3 und 3.4 bleiben
unberührt.

7 Datenschutz

Der Kunde wird mit der STACKFORCE GmbH datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.

8 Sonstiges

8.1 Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und ExportVorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.

8.2 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

8.3 Die STACKFORCE GmbH erbringt ihre Leistungen unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die STACKFORCE GmbH solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die Annahme der Leistungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der AGB der STACKFORCE GmbH unter Verzicht auf AGB des Kunden.

Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn die STACKFORCE GmbH sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten dann die AGB der STACKFORCE GmbH.

8.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sollen nur schriftlich vereinbart werden. Soweit Schriftform vereinbart ist (z.B. für Kündigungen, Rücktritt), genügt Textform nicht.

8.5 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz der STACKFORCE GmbH. Die STACKFORCE GmbH kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.

9 Kontakt

9.1 Anfragen an die STACKFORCE GmbH sind auf den folgenden Wegen vorzunehmen:

  1. Postalische Anschrift:
    STACKFORCE GmbH
    Biengener Str. 3
    79427 Eschbach
    Deutschland
  2. E-Mail:
    Allgemeine Anfragen: info@stackforce.de
    Supportanfragen: support@stackforce.de
  3. Fax: +49-7634-69960-30
  4. Telefon (während der allgemeinen Geschäftszeiten): +49-7634-69960-20

9.2 Die allgemeinen Geschäftszeiten der STACKFORCE GmbH sind wochentags (Montag bis Freitag) von 9 bis 17 Uhr (Deutsche Zeitzone). Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Feiertage gemäß der Regelung für Baden-Württemberg und Betriebsurlaubszeiträume der STACKFORCE GmbH. Während dieser Zeiträume ist die STACKFORCE GmbH eingeschränkt erreichbar; die Bearbeitung von Anfragen erfolgt am folgenden Geschäftstag.